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§ 2 GRBKV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 321/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20010869

Dokumentnummer

NOR40219914

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