vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 GRBKV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 1.

Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20010869

Dokumentnummer

NOR40219913

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)