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§ 1 VU-MV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Z 8, 10, 11: zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3

Jahresmeldungen

§ 1.

Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:

  1. 1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
  2. 2. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
  3. 3. Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
  4. 4. Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
  5. 5. Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
  6. 6. Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
  7. 7. statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
  8. 8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur Rechtsträgerkennung (LEI), EIOPA-BoS-2021/456;
  9. 9. Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  10. 10. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016;
  11. 11. Angaben zu Sensitivitäten.

Schlagworte

Bestandsposten, Gewinnquelle

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20010866

Dokumentnummer

NOR40249557

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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