Z 8, 10, 11: zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3
Jahresmeldungen
§ 1.
Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
- 1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
- 2. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
- 3. Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
- 4. Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
- 5. Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
- 6. Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
- 7. statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
- 8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur Rechtsträgerkennung (LEI), EIOPA-BoS-2021/456;
- 9. Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 10. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016;
- 11. Angaben zu Sensitivitäten.
Schlagworte
Bestandsposten, Gewinnquelle
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20010866
Dokumentnummer
NOR40249557
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