vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 SchulÄ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2019

Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt Aufgaben und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, die durch Schulärztinnen/Schulärzte neben den in § 66 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und den in sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben im Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20010840

Dokumentnummer

NOR40219586

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)