§ 8.
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Fiskalvertreter gemäß § 6 können bereits vor dem 1. Jänner 2020 beauftragt werden.
(2) In jenen Fällen, in denen im ersten vollen Wirtschaftsjahr der Anwendung des DiStG 2020 Onlinewerbeleister aus technischen Gründen nicht in der Lage sind, Entgelte für die Durchführung von Onlinewerbeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 DiStG 2020 inländischen Nutzern zuzuordnen, kann das gemäß § 5 Abs. 4 DiStG 2020 zuständige Finanzamt auf Antrag eine andere Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer zulassen, wenn der Onlinewerbeleister glaubhaft macht, dass diese Methode zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führt.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
20010833
Dokumentnummer
NOR40219538
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