Artikel 1
Zielsetzungen
Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.
Schlagworte
Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010830
Dokumentnummer
NOR40219493
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)