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§ 3 BKKWVB-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2019

§ 3.

(1) Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach § 2 Abs. 1 anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.

(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus

  1. 1. der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG,
  2. 2. der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des § 454 ASVG,
  3. 3. der Aufrollung von Beitragsabrechnungen der Wiener Linien für Zeiträume vor 1. Jänner 2020, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20010816

Dokumentnummer

NOR40219372

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