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§ 454 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Satzung des Dachverbandes

§ 454.

Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211184