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§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1)  Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 244,36 €.

(2)  Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 172,93 € für den ersten Kessel und 163,60 € für jeden weiteren Kessel monatlich.

(3)  Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 185,82 € für den ersten Kessel und 172,93 € für jeden weiteren Kessel monatlich.

(4)  Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 284,48 € monatlich je Kessel.

(5)  Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,10 €.

(6)  Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Abs. 1.

(7)  Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 81,12 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 98,51 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.

(8)  Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 244,36 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 70,59 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20010807

Dokumentnummer

NOR40219280

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