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§ 5 EFZ-DV-VO BVAEB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

§ 5.

Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.

Schlagworte

Dienstnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

20010778

Dokumentnummer

NOR40218543

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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