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§ 6 ÜStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2019

Streitbeilegungsverfahren

§ 6.

(1) Die Überwachungsstelle hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verfahrensrichtlinien über die Behandlung der bei ihr einlangenden Beschwerden über Verstöße gegen Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der Verhaltensregeln vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter angewendet werden, festzulegen und das diesbezügliche Verfahren und die Strukturen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(2) Die Verfahrensrichtlinien haben zu gewährleisten, dass Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist, einfach, transparent und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beurteilt werden.

(3) In den Verfahrensrichtlinien sind insbesondere festzulegen:

  1. 1. Angaben zu den Personen, die für die Behandlung von Beschwerden zuständig sind, einschließlich Angaben über deren Ernennung und die vorgesehene Funktionszeit,
  2. 2. im Falle der Einrichtung eines kollegialen Entscheidungsgremiums, das Recht der Parteien, eine von ihnen ernannte natürliche Person in das Gremium zu entsenden,
  3. 3. das Recht der Parteien, innerhalb angemessener, von der Überwachungsstelle festzulegender Frist, zu Vorbringen der Gegenparteien Stellung zu nehmen,
  4. 4. eine Informationspflicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten über den Stand des Verfahrens zu informieren ist, sowie
  5. 5. Gründe, die der Behandlung einer Beschwerde entgegenstehen.

(4) Die Verfahrensrichtlinien sind nach erfolgter Akkreditierung der Überwachungsstelle in allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen.

(5) Die Überwachungsstelle hat ein Verzeichnis über die bei ihr eingegangenen Beschwerden und die ergriffenen Maßnahmen zu führen und der Datenschutzbehörde jederzeit Zugang zu diesem zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20010753

Dokumentnummer

NOR40217275

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