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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen Einladungen von Hochschullehrern/-innen sowie von Forschern/-innen zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung von Forschungen und zur Weiterentwicklung der Künste, indem sie gemäß Artikel 4 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und praktisch zu ermöglichen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften des Staates der jeweiligen Vertragspartei.

(4) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, Hochschullehrer/-innen sowie Forscher/-innen des Staates der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen von Stipendien der anderen Vertragspartei zu bewerben.

(5) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten des Staates der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen, wie etwa an Sommerkursen und Sommerkollegs, unter аnderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(6) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Kooperation zwischen den Hochschuleinrichtungen in der Ukraine und Österreich, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.

(7) Die Vertragsparteien begrüßen das Übereinkommen von Lissabon1 (1997) über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen in der europäischen Region und die Zusammenarbeit zwischen den Informationszentren für Anerkennungswesen (ENIC). Die Vertragsparteien kommen überein, kontinuierlich Informationen über neue Entwicklungen in ihrem Bildungswesen auszutauschen.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.

Schlagworte

Hochschullehrer, Hochschullehrerin, Forscher, Forscherin

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

20010751

Dokumentnummer

NOR40217177

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