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§ 7 JFFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Steuerbefreiung

§ 7.

Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010734

Dokumentnummer

NOR40216929

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