Strafbestimmungen
§ 15.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist,
- 1. nicht die gemäß Art. 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen Pflichten zur Veröffentlichung einhält oder entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt veröffentlicht;
- 2. nicht in den Prospekt oder die Prospektzusammenfassung oder in den Basisprospekt oder in das einheitliche Registrierungsformular die gemäß Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 bis 11 oder Art. 8 oder Art. 9 oder Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Informationen aufnimmt oder sonst gegen diese Bestimmungen verstößt;
- 3. gegen die in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen vereinfachten Offenlegungsregeln für Sekundäremissionen oder gegen die Prospektregeln für den EU-Wachstumsprospekt in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
- 4. gegen die Offenlegungspflichten für Risikofaktoren in Art. 16 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
- 5. gegen die Pflichten in Art. 17, Art. 18 oder Art. 19 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
- 6. gegen die Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 4 oder 7 bis 11 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
- 7. entgegen Art. 22 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 wirbt,
- 8. gegen die Pflichten zu Prospektnachträgen gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3a oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
- 9. gegen das Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
- 10. bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht mit den Behörden zusammenarbeitet oder einem unter Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/1129 fallenden Ersuchen nicht nachkommt;
- 11. als Anbieter oder Emittent nicht gemäß § 23 Abs. 2 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 000 Euro zu bestrafen.
(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
- innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristischen Person erhöht sich die von der FMA maximal zu verhängende Geldstrafe nach Abs. 1 auf 5 000 000 EUR oder auf 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.
(3) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
(4) Hat die FMA im Zusammenhang mit Veröffentlichungen die Entgegennahme der endgültigen Bedingungen, des endgültigen Emissionskurses und des endgültigen Emissionsvolumens an die Meldestelle gemäß § 13 Abs. 3 übertragen, ist nach § 15 Abs. 1 Z 2 oder 5 wegen Verletzung von Hinterlegungspflichten nicht zu bestrafen, wer seiner Hinterlegungspflicht im Hinblick auf diese Angaben im Rahmen der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 nachgekommen ist.
(5) Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 24 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Z 11 abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
(6) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 folgende Maßnahmen zu setzen:
- 1. die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2017/1129;
- 2. die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022
Gesetzesnummer
20010729
Dokumentnummer
NOR40244342
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