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§ 6 WZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Datenschutz

§ 6.

(1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (§ 5 Abs. 2) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG zu verpflichten.

(3) Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der zuständigen Stelle sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu Kenntnis gelangen zur Geheimhaltung verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20010727

Dokumentnummer

NOR40216388

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