Ermittlung der beitragsfreien Zeit
§ 3.
(1) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.
(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:
- 1. für Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.
- 2. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus „Übersetzen und Dolmetschen“ unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; in einem Diplomstudium absolvierte Semester sind im Bachelorstudium für das gleiche Studium nicht zu berücksichtigen;
- 3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß § 54 Abs. 4 UG einzurechnen;
- 4. für Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c UG bzw. §§ 38c und 38d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobei
- a. bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen die höhere Semesterzahl maßgeblich ist;
- b. im Erweiterungsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches oder einer Spezialisierung im Lehramtsstudium für dasselbe Unterrichtsfach in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
- c. im Lehramtsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches bzw. einer Spezialisierung im Erweiterungsstudium für dasselbe Unterrichtsfach oder dieselbe Spezialisierung in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
- d. im Diplomstudium für das Lehramt absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches im Bachelorstudium für das Lehramt für dasselbe Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
- e. die in einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, das kein Lehramtsstudium ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
- 5. für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.
(3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung im Wintersemester spätestens am 31. Oktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.
(4) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
Schlagworte
Bachelorstudium
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20010724
Dokumentnummer
NOR40246754
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