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§ 7 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Bautechnik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
  2. 2. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
  3. 3. Bau- und Hilfsstoffe,
  4. 4. Betontechnologie und Betonprüfung,
  5. 5. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
  6. 6. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
  7. 7. Messen und Vermessen,
  8. 8. Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
  9. 9. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
  10. 10. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
  11. 11. Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
  12. 12. Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßenober- und unterbau),
  13. 13. Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung).

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustoff, Straßenoberbau, Straßenunterbau

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215825

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