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§ 15 Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2019

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010699

Dokumentnummer

NOR40215641

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