Lehrberuf Backtechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20010698
Dokumentnummer
NOR40270207
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