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§ 1 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Lehrberuf Backtechnologie

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40270207

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