§ 1 Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Lehrberuf Backtechnologie

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40279337

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