Versagerbeseitigung
§ 7.
(1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- 1. Einsatz eines Hubschraubers mit
- a) Windenausrüstung oder Lasthaken,
- b) einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
- c) einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
- d) Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- e) Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
- f) Personentragvorrichtung.
- 2. Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
- 3. Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
(2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.
(3) § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.
Schlagworte
Sendeeinrichtung, Flugretterin
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20010696
Dokumentnummer
NOR40215576
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