Raumklima
§ 14.
In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen sind Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze abweichend von § 28 Abs. 3 AStV entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer/innen keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Zugluft ausgesetzt sind sowie diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
Schlagworte
Terminalbereich, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20010696
Dokumentnummer
NOR40215583
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