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§ 28 AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Raumklima in Arbeitsräumen

§ 28.

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:

  1. 1. zwischen 19 und 25 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  2. 2. zwischen 18 und 24 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  3. 3. mindestens 12 ºC, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden;

(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, daß in der warmen Jahreszeit

  1. 1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 ºC möglichst nicht überschreitet oder
  2. 2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.

(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:

  1. 1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  2. 2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  3. 3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und

  1. 1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
  2. 2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).

(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muß

  1. 1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
  2. 2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.

(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115150

alte Dokumentnummer

N6199813056U