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§ 25 BBU-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2019

6. Abschnitt

Sonstige Regelungen Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25.

(1) Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.

(2) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.

(3) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215366

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