Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 18.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Gesetzesnummer
20010683
Dokumentnummer
NOR40215359
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