Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20010682
Dokumentnummer
NOR40215316
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