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§ 11 Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2019

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215316

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