3. Teil
Schlussbestimmungen Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 14.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20010675
Dokumentnummer
NOR40215238
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)