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ARTIKEL IX Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2019

ARTIKEL IX

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

9.1. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem MOA ergeben, werden nur durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt und nicht an eine Einzelperson, ein nationales oder internationales Gericht oder an ein anderes Forum zur Beilegung verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

20010673

Dokumentnummer

NOR40215198

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