ARTIKEL IX
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
9.1. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem MOA ergeben, werden nur durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt und nicht an eine Einzelperson, ein nationales oder internationales Gericht oder an ein anderes Forum zur Beilegung verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Gesetzesnummer
20010673
Dokumentnummer
NOR40215198
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