Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Servicemanagement und Warenwirtschaft, Serviertechniken und Gästebetreuung sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010658
Dokumentnummer
NOR40214885
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