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§ 5 Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die Prüfung umfasst die Gegenstände Servicemanagement und Warenwirtschaft, Serviertechniken und Gästebetreuung sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010658

Dokumentnummer

NOR40214885

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