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§ 6 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Fachkunde

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214872

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