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§ 13 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2019

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Prozesstechnik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Prozesstechnik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Prozesstechnik, BGBl. II Nr. 125/2015, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

(4)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Prozesstechnik, BGBl. II Nr. 125/2015, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Prozesstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214879

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