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§ 12 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Prozesstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214878

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