Lehrberuf Koch/Köchin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Koch/Köchin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Koch oder Köchin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010656
Dokumentnummer
NOR40214853
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