Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:
(2) Bei der Aufgabenstellung ist auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen haben zu umfassen:
(3) Für die Bewertung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, ist der Prüfarbeit eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden, sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, nach vier Stunden zu beenden.
Schlagworte
Kopfmassage
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010654
Dokumentnummer
NOR40214832
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