Wirtschaftsrechnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010654
Dokumentnummer
NOR40214831
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