Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Friseurs (Stylisten)/der Friseurin (Stylistin) erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Schlagworte
Informationsgespräch, Beratungsgespräch, Betreuungsgespräch, Stylingprodukt, Farbberatung, Typberatung, Gesichtsform, Kunde, Kundin
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010654
Dokumentnummer
NOR40214825
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