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§ 10 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fachgespräch

§ 10.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen. Ebenso ist dabei auf den Themenbereich „Beratungsgespräch“ Bedacht zu nehmen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214833

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