vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)

Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)

§ 11.

(1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.

(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214569

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)