Inhalt der Berichte
§ 3.
(1) Die schriftlichen Berichte über den Umsetzungsstand haben jedenfalls nachstehende Bereiche zu umfassen:
- 1. Meilensteinpläne,
- 2. Programmstruktur,
- 3. Statusreporting zu den Arbeitspaketen,
- 4. Überblick über Programmrisiken.
(2) Die schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Abs. 1 Z 1 festgelegten Meilensteine sowie allenfalls
- 1. eine Darstellung möglicher Zielverfehlungen,
- 2. die Analyse der Ursachen der Zielverfehlungen,
- 3. eine Feststellung, welchem Wirkungsbereich die Zielverfehlung zuzurechnen ist und
- 4. die zur Gegensteuerung bereits gesetzten oder geplanten Maßnahmen
- zu beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
20010644
Dokumentnummer
NOR40214537
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