Artikel 14
Die Hauptquartiere und Truppen erhalten bei der Benutzung von Post, Telekommunikation sowie Verkehrsmitteln und -wegen dieselben Erleichterungen und Gebührennachlässe wie die Truppen des Aufnahmestaats nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20010633
Dokumentnummer
NOR40214318
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