Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften
§ 75.
(1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Ziviltechnikerkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Ziviltechnikerkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214001
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