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§ 61 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Präsidium

§ 61.

(1) Das Präsidium der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern.

(2) Das Präsidium ist zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen berufen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213987

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