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§ 45 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Pflichten der außerordentlichen Mitglieder

§ 45.

Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstige Beiträge zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213971

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