Europäischer Berufsausweis
§ 33.
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40213959
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