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§ 32 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Berufliche Niederlassung

§ 32.

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. 2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
  3. 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens, wobei diese Bescheinigungen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, und
  4. 4. Bestätigung, dass die Ausbildung des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entspricht.

(3) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

(4) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. 2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt und
  3. 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Im Sinne des Abs. 1 und Abs. 3 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

  1. 1. den Ehegatten,
  2. 2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger oder der Bürger eines Vertragsstaates des EWR auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
  3. 3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers oder des Bürgers eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  4. 4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers oder des Bürgers eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

(6) Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 gleichwertig ist und keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL.

(7) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den Abschluss einer in der Union erworbenen Ausbildung nachweisen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 6 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.

(8) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 nicht gleichwertig:

  1. 1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
  2. 2. wenn die gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht.

(9) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges auszugleichen.

(10) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, in deren Rahmen die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt wird, den Beruf eines Ziviltechnikers auszuüben.

(11) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Niederlassungswerbers zu einem Ingenieurkonsulenten mit der vom Niederlassungswerber angestrebten entsprechenden Befugnis. Entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall bestimmt der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges. Der Anpassungslehrgang soll nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre dauern. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers dahingehend einer Bewertung durch den Dienstgeber, als beurteilt wird, ob ein Ausgleich der festgestellten Defizite vorliegt.

(12) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen eine partielle Befugnis für die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten zu verleihen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang begehrt wird und
  2. 2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um eine Befugnis als Ingenieurkonsulent zu erlangen und
  3. 3. die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen unter den reglementierten Beruf des Ingenieurkonsulenten fallenden Tätigkeiten trennen, wobei berücksichtigt wird, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(13) Personen, denen gemäß Abs. 12 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die Empfänger der Dienstleistung eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213958

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