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§ 112 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

3. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 112.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214038

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