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§ 111 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Einbringung und Verwendung der Geldstrafen

§ 111.

(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.

(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214037

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