Erkenntnis
§ 106.
(1) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
(2) Durch das Erkenntnis muss der Beschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freigesprochen oder eines solchen Vergehens für schuldig erklärt werden.
(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40214032
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